260 SchKG zu verlangen (BlSchK 1964 Nr. 41, 1981 Nr. 34; BGE 64III37). 4. Ist das angefochtene Konkursinventar aufzuheben, bietet sich die Gelegenheit, die Vorinstanz auf zwei weitere Mängel bei der Erstellung des Konkursinventars hinzuweisen: a) Für die Erstellung des Konkursinventars besteht das Formular 3K. Seine Verwendung ist obligatorisch (Art. 2 Ziff. 2 KOV). Diese Bestimmung hat zwar nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift; ein vom Konkursbe- amten selbstverfasstes Konkursinventar ist ebenso rechtswirksam - voraus- gesetzt, es sei eindeutig abgefasst, enthalte die notwendigen Bestandteile gemäss Art.