145 weg (BGE 64 III 37, Art. 96 a KOV) Beschluss darüber zu fassen, ob die An- fechtungsansprüche durch die Masse -geltend zu machen sind oder ob auf de- ren Geltendmachung zu verzichten ist. Verzichtet die Gesamtheit der Gläu- biger auf die weitere Verfolgung der Abtretungsansprüche - sei es wegen Aussichtslosigkeit, sei es wegen des Kostenrisikos oder aus anderen Gründen - so ist jedem einzelnen Gläubiger Gelegenheit zu geben, die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG zu verlangen (BlSchK 1964 Nr. 41, 1981 Nr. 34; BGE 64III37).