Ein Verzicht auf die Geltendmachung durch die Konkursmasse kann nur von der Gesamtheit der Gläubiger mit Mehrheit beschlossen werden. Dies gilt auch im 144 Falle zweifelhafter Rechtsansprüche der Masse, und davon kann auch im summarischen Konkursverfahren nicht abgesehen werden (BGE 53 III124, 64 III 36 f.). Es ist demnach durch die Gläubiger auf dem Zirkular-