Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Konkursinventar vom 27. März 1995 aufgehoben und das Konkursamt angewiesen wird, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Anfechtungsansprüche in das Inventar aufzunehmen. Für das weitere Verfahren ist das Konkursamt darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der in seiner Vernehmlassung geäusserten Auffassung - nicht in seiner Kompetenz liegt, den Verzicht auf die Weiterverfolgung der ins Konkursinventar aufgenommenen Anfechtungsansprüche zu verfügen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung durch die Konkursmasse kann nur von der Gesamtheit der Gläubiger mit Mehrheit beschlossen werden.