Namentlich kann der Erfolg einer Überschul- dungsanfechtung oder einer Absichtsanfechtung nicht von vorneherein aus- geschlossen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat im übrigen weder das Konkursamt noch die Aufsichtsbehörde materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach Art. 286-288 SchKG gegeben sind. Dies ist Aufgabe des ordentlichen Zivilrichters (BlSchK 1960 Nr. 45). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Konkursinventar vom 27. März 1995 aufgehoben und das Konkursamt angewiesen wird, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Anfechtungsansprüche in das Inventar aufzunehmen.