Vorliegend kann nun nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerdefüh- rerin behauptetenAnfechtungsansprüche «offensichtlich nichtexistent» sind. Die zeitliche und sachliche Nähe des Ehe- und Erbvertrages zwischen dem Konkursiten und seiner Ehefrau, mit welchem das gesamte eheliche Vermögen der Ehefrau zugewiesen wurde, zu den Tatbeständen von Art. 286-288 SchKG ist gegeben. Namentlich kann der Erfolg einer Überschul- dungsanfechtung oder einer Absichtsanfechtung nicht von vorneherein aus- geschlossen werden.