Bleibt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfechtungs- tatbestand vorliegt, nach Durchführung der gebotenen Erhebungen gering, so hat das Konkursamt wenigstens den Anfechtungsanspruch als bestrittenes Guthaben pro memoria in den Konkurs einzubeziehen und den Gläubigern zur Abtretung zu offerieren (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78 S. 183 ff.). Solange die Nichtexistenz der von einem Gläubiger behaupteten Ansprüche der Konkursmasse nicht eindeutig festgestellt ist, bilden sie grundsätzlich Bestandteil der Aktivmasse.