Zweifelhafte Anfechtungsansprüche sind in das Konkursinventar aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Ansprüche gegeben sind, und es als geboten erscheint, den bestehenden Verdacht zu erhärten, weil Indizien dafür bestehen, dass Ansprüche mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend ge- macht werden können. Bleibt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfechtungs- tatbestand vorliegt, nach Durchführung der gebotenen Erhebungen gering, so hat das Konkursamt wenigstens den Anfechtungsanspruch als bestrittenes Guthaben pro memoria in den Konkurs einzubeziehen und den Gläubigern zur Abtretung zu offerieren (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78 S. 183 ff.).