143 stand der Anfechtungsklage sein kann (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2 KOV). Bestehen Zweifel darüber, ob Ansprüche dem Gemeinschuldner zu- stehen, so sind sie in das Konkursinventar aufzunehmen. Jeder prüfenswerte Anspruch ist vorläufig in das Konkursinventar aufzunehmen. Zweifelhafte Anfechtungsansprüche sind in das Konkursinventar aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Ansprüche gegeben sind, und es als geboten erscheint, den bestehenden Verdacht zu erhärten, weil Indizien dafür bestehen, dass Ansprüche mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend ge- macht werden können.