142 Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegen die Ehefrau des Konkursiten. 3. Der Konkurs ist Generalexekution. Das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners wird liquidiert. Damit solches stattfinden kann, muss vorgängig das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt werden. Hierzu dient das Konkursinventar (Art. 221 SchKG, Art. 25 ff. KOV). Namentlich gehört zur Konkursmasse und ist in das Konkursinventar aufzunehmen alles, was nach Massgabe von Art. 285-292 SchKG Gegen-