Der Eigentumsübergang vom nachmaligen Konkursiten auf den Erwerber wird durch die pau- lianische Anfechtung nicht schlechthin vernichtet, er wird lediglich den er- folgreichen Anfechtungsklägern gegenüber nicht beachtet, und die Gegenstände können zugunsten der Anfechtungskläger zwangsweise verwertet werden (vgl. zum Ganzen: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Zürich 1993, Band II, § 65 Rz 1, 6 und 8). Bei dieser Sach- und Rechtslage können die umstrittenen Vermögenswerte nicht als Sachen oder als Sachgesamtheiten in das Konkursinventar aufgenommen werden, sondern allenfalls als Anfechtungsansprüche im