sie hat keine dingliche, sondern nur obliga- torische Wirkung. Hat ein Dritter vom nachmaligen Konkursiten - paulia- nisch anfechtbar - Vermögensgegenstände erworben, so bleibt er deren Eigentümer (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 52 N. 2-4; BGE 115 III 141); die Vermögens- werte sind lediglich mit einem Beschlagsrecht belastet.