Die Anfechtungsklagen gemäss Art. 285 ff. SchKG beschränken sich darauf, Vermögensgegenstände, welche durch an sich rechtsgültige Akte des Schuldners ausgeschieden, beziehungsweise vor Konkurseröffnung dem Konkursbeschlag entzogen wurden, dem allgemeinen Beschlagsrecht der Gläubiger wieder zuzuführen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage hat keine Ungültigkeit des gesamten angefochtenen Rechtsgeschäfts zur Folge, weder eine absolute noch eine relative; sie hat keine dingliche, sondern nur obliga- torische Wirkung.