285-288 SchKG, auf welche sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beruft, führt zu keinem anderen Resultat. Im Gegensatz zum Arrest, mit welchem die Gläubiger vor dem Eintritt drohenden Schadens geschützt werden wollen, indem Vermögensgegenstände aus dem Verkehr gezogen werden, um sie einer kommenden Vollstreckung zuzuführen, verfolgt die Anfechtungsklage lediglich den Zweck, einen für die Gläubiger bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen. Der Schuldner ist vor Konkursausbruch in seiner Ver- fügungsfähigkeit nicht beschränkt; seine Rechtshandlungen sind an sich gül- tig. Die Anfechtungsklagen gemäss Art.