141 ner, dass die Ehefrau des Konkursiten Gewahrsam an den umstrittenen Ge- genständen hat. Somit kommt die Aufnahme der einzelnen Sachen als Akti- ven in die Konkursmasse nicht in Frage. Soweit es sich beim umstrittenen Vermögen um Sachwerte handelt, hat daher auch kein Aussonderungsverfahren stattzufinden. Die Rechtsnatur der Anfechtungsansprüche nach Art. 285-288 SchKG, auf welche sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beruft, führt zu keinem anderen Resultat.