{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_41", "Checksum": "b7eccaeeca8326a378b92a61e8549eda"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:23", "Checksum": "5cab78a32d57cfc818305f20ea4d9045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 145\nweg (BGE 64 III 37, Art. 96 a KOV) Beschluss darüber zu fassen, ob die\nAn- fechtungsansprüche durch die Masse -geltend zu machen sind oder ob\nauf de- ren Geltendmachung zu verzichten ist. Verzichtet die Gesamtheit\nder Gläu- biger auf die weitere Verfolgung der Abtretungsansprüche - sei\nes wegen Aussichtslosigkeit, sei es wegen des Kostenrisikos oder aus\nanderen Gründen\n- so ist jedem einzelnen Gläubiger Gelegenheit zu geben, die Abtretung\nim Sinne von Art. 260 SchKG zu verlangen (BlSchK 1964 Nr. 41, 1981\nNr. 34; BGE 64III37).\n4. Ist das angefochtene Konkursinventar aufzuheben, bietet sich die\nGelegenheit, die Vorinstanz auf zwei weitere Mängel bei der Erstellung\ndes Konkursinventars hinzuweisen:\na) Für die Erstellung des Konkursinventars besteht das Formular 3K.\nSeine Verwendung ist obligatorisch (Art. 2 Ziff. 2 KOV). Diese\nBestimmung hat zwar nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift; ein\nvom Konkursbe- amten selbstverfasstes Konkursinventar ist ebenso\nrechtswirksam - voraus- gesetzt, es sei eindeutig abgefasst, enthalte die\nnotwendigen Bestandteile gemäss Art. 25 ff. KOV und sei in gehöriger\nWeise zugestellt worden. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die\nVerwendung des Formulars 3K die Sache - namentlich für ungeübte\nKonkursbeamte - wesentlich erleichtert und der Rechtssicherheit dient.\nSo ist im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der\nVerwendung des obligatorischen Formulars 3K nicht zu einem Beschwerdeverfahren gekommen wäre. Das Formular weist nämlich\neinleitend auf die wesentlichen Bestimmungen der KOV für die\nFeststellung der Kon- kursmasse hin. So namentlich auch auf Art. 27\nAbs. 2 KOV über die Auf- nahme der Anfechtungsansprüche nach Art.\n214 und Art. 285 ff. SchKG in das Konkursinventar.\nb) Bei der Feststellung der Aktiven des Gemeinschuldners hat\ndie Konkursverwaltung im Interesse der Masse allen konkreten\nHinweisen nachzugehen, die dazu führen könnten, dass sich die\nAktivmasse vergrössert. Dass die Voraussetzungen für die Aufnahme\n(zweifelhafter) Anfechtungs- ansprüche nach Art. 214 und 285 ff.\nSchKG in das Konkursinventar gering sind - ob sie danach durch die\nKonkursmasse oder einzelne Gläubiger ver- folgt werden, ist eine\nandere Frage - wurde vorstehend in Ziffer 3 dargelegt. Im Lichte dieser\nÜberlegungen kann man nach der Aussage des Gemein- schuldners im\nangefochtenen Konkursinventar, er habe anfangs Januar 1995 eine\nLiegenschaft ohne Gewinn verkauft, nicht einfach zur Tagesordnung\nübergehen. Wenn jemand am 27. Januar 1995 in Konkurs geht und\nwenige Tage zuvor eine Liegenschaft verkauft hat, so ist diesem\nRechtsgeschäft je- denfalls nachzugehen. Der Hinweis, der Verkauf sei\n146\n«ohne Gewinn» erfolgt, entbindet die Konkursverwaltung nicht, dem\nkonkreten Hinweis mit der nötigen Sorgfalt nachzugehen. Es ist\nabzuklären, wer durch dieses Rechtsge- schäft bereichert wurde und,\nfalls es der Gemeinschuldner ist, wo die Ver-\n\n147\nmögenswerte geblieben sind. Sind es Drittpersonen - sei es der Liegenschaftskäufer oder andere -, die über den Kaufpreis als Gegenleistung\nverfü- gen konnten, so ist die Nähe zu sämtlichen\nAnfechtungstatbeständen von Art. 214 und 286-288 SchKG jedenfalls\nhinreichend gegeben, so dass eine Aufnahme entsprechender\nAnfechtungsansprüche ins Konkursinventar ebenfalls erfolgen muss.\nSchKG 28/95 Entscheid vom 7. November\n1995 (Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts\nhat den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs mit Urteil vom 7.\nDezember 1995 abgewiesen.)\n\n42 - Konkurs; Aussonderungsverfahren (Art. 242 SchKG; Art.\n45 ff. KOV).\n- Zum Aussonderungsverfahren. Nichtigkeit der vom\nKonkursamt ohne Anhörung der Gläubiger verfügten\nAussonderung; zur Ausnahmeregelung des Art. 51 KOV\n( Anwendbarkeit auf eine geleaste Kellnerselbstbedienungsanlage in casu verneint). Nichtigkeit der durch\ndas requirierte Konkursamt verfügten Aussonderung\n( Erw. 1-3).\n- Eigentumsansprachen an Zugehör sind nicht im Aussonderungsverfahren, sondern im Kollokationsverfahren auszutragen. Das Fehlen eines unzweideutigen\ndiesbezüglichen Entscheids im Kollokationsplan (Lastenverzeichnis) kann mittels Beschwerde gerügt werden (Erw. 4, 5).\n\nErwägungen:\n1. Kontrovers ist vorliegend im wesentlichen die Frage, ob das\nEi- gentum an der Leasingsache (Hogatron-Anlage) von der\nKonkursverwal- tung - sei es vom Konkursamt A oder von dem für das\nKonkursamt A rechts- hilfeweise handelnden Konkursamt B -\nzugunsten der Leasinggeberin rechtswirksam ausgesondert, das heisst\nals Drittmannsgut aus der Konkurs- masse ausgeschieden worden ist,\noder ob die erwähnte Sache als Zugehör zum Hotelgrundstück zu\nqualifizieren ist und damit in die Konkursmasse gehört. Uneinigkeit\nbesteht des weiteren über die verfahrensrechtliche Frage, in welchem\nder beiden Verfahren, Aussonderung oder Lastenbereini- gungs- und\nKollokationsklageverfahren der Streit zu entscheiden sei.\n2. Auszugehen ist zunächst von den Wirkungen der\nKonkurseröff- nung auf das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit der\n148\nKonkurseröffnung wird das gesamte in diesem Zeitpunkt vorhandene\nund ihm im Verlaufe des\n\n149\n"}