{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_41", "Checksum": "b7eccaeeca8326a378b92a61e8549eda"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:23", "Checksum": "5cab78a32d57cfc818305f20ea4d9045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 143\nstand der Anfechtungsklage sein kann (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2\nKOV). Bestehen Zweifel darüber, ob Ansprüche dem Gemeinschuldner\nzu- stehen, so sind sie in das Konkursinventar aufzunehmen. Jeder\nprüfenswerte Anspruch ist vorläufig in das Konkursinventar aufzunehmen.\nZweifelhafte Anfechtungsansprüche sind in das Konkursinventar\naufzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Ansprüche\ngegeben sind, und es als geboten erscheint, den bestehenden Verdacht zu\nerhärten, weil Indizien dafür bestehen, dass Ansprüche mit einiger\nAussicht auf Erfolg geltend ge- macht werden können. Bleibt die\nWahrscheinlichkeit, dass ein Anfechtungs- tatbestand vorliegt, nach\nDurchführung der gebotenen Erhebungen gering, so hat das Konkursamt\nwenigstens den Anfechtungsanspruch als bestrittenes Guthaben pro\nmemoria in den Konkurs einzubeziehen und den Gläubigern zur Abtretung\nzu offerieren (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78 S. 183 ff.). Solange die\nNichtexistenz der von einem Gläubiger behaupteten Ansprüche der Konkursmasse nicht eindeutig festgestellt ist, bilden sie grundsätzlich\nBestandteil der Aktivmasse. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um\noffensichtlich nicht existente Ansprüche handelt (B1SchK 1964 Nr. 41),\nmüssen solche An- sprüche demzufolge auch in das Konkursinventar\naufgenommen werden. Vorliegend kann nun nicht gesagt werden, dass die\nvon der Beschwerdefüh- rerin behauptetenAnfechtungsansprüche\n«offensichtlich nichtexistent» sind. Die zeitliche und sachliche Nähe des\nEhe- und Erbvertrages zwischen dem Konkursiten und seiner Ehefrau, mit\nwelchem das gesamte eheliche Vermögen der Ehefrau zugewiesen wurde,\nzu den Tatbeständen von Art. 286-288 SchKG ist gegeben. Namentlich\nkann der Erfolg einer Überschul- dungsanfechtung oder einer\nAbsichtsanfechtung nicht von vorneherein aus- geschlossen werden.\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz hat im übrigen weder das\nKonkursamt noch die Aufsichtsbehörde materiell zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach Art. 286-288\nSchKG gegeben sind. Dies ist Aufgabe des ordentlichen Zivilrichters\n(BlSchK 1960 Nr. 45). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen,\nals das angefochtene Konkursinventar vom 27. März 1995 aufgehoben und\ndas Konkursamt angewiesen wird, die von der Beschwerdeführerin\nbehaupteten Anfechtungsansprüche in das Inventar aufzunehmen.\nFür das weitere Verfahren ist das Konkursamt darauf\nhinzuweisen, dass es - entgegen der in seiner Vernehmlassung\ngeäusserten Auffassung - nicht in seiner Kompetenz liegt, den Verzicht\nauf die Weiterverfolgung der ins Konkursinventar aufgenommenen\nAnfechtungsansprüche zu verfügen. Ein Verzicht auf die\nGeltendmachung durch die Konkursmasse kann nur von der Gesamtheit\nder Gläubiger mit Mehrheit beschlossen werden. Dies gilt auch im\n144\nFalle zweifelhafter Rechtsansprüche der Masse, und davon kann auch\nim summarischen Konkursverfahren nicht abgesehen werden (BGE 53\nIII124, 64 III 36 f.). Es ist demnach durch die Gläubiger auf dem\nZirkular-\n\n"}