{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-41_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53a5fef642af8960f6d524a11a150c397e7206a647f2eedde59b090d89d7f8cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_41", "Checksum": "b7eccaeeca8326a378b92a61e8549eda"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:23", "Checksum": "5cab78a32d57cfc818305f20ea4d9045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 41\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Arbeitserwerb und Führung des Restaurants in Chur aufhält und seine\nSchriften auch nur zu diesem Zwecke dort hinterlegt hat. Das kantonale\nGastwirtschaftsgesetz schreibt denn auch vor, dass der Gastwirt in der\nRegel in der Gemeinde, wo er seine Gaststätte führt, «Wohnsitz» zu\nnehmen habe (Art. 5 Abs. 1 lit. d GWG), wobei dieser gastgewerbliche\nWohnsitz, der sich offenbar mit der Hinterlage der Schriften begnügt,\nnicht mit dem zivil- und betreibungsrechtlichen Wohnsitz\nübereinzustimmen braucht. Bei dieser Be- weislage liegt der klassische\nFall des Gewerbetreibenden vor, dessen Bezie- hungen zum Ort seines\nGewerbes rein ökonomischer Natur sind, und wo er darüber hinaus bloss\ngewerbepolizeilicher Vorschriften wegen seine Schrif- ten hinterlegt hat,\nim übrigen aber sein gesamtes soziales Beziehungsnetz und sein Leben\nmit Frau und Kind an einem eindeutig zu identifizierenden anderen Ort\norganisiert hat. X hat seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1\nSchKG daher zweifellos in der Gemeinde Grüsch.\nSchKG 21/95 Entscheid vom 11. Juli 1995\n\n41 - Feststellung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG; Art.\n25ff. KOV).\n- Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG sind,\nsofern sie nicht offensichtlich inexistent sind, im Inventar vorzumerken (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2 KOV)\nund, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch Beschluss auf deren Geltendmachung verzichtet, den\nGläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG anzubieten (Erw. 2, 3).\n- Pflicht der Konkursverwaltung, konkreten Hinweisen\nauf allfällige Vermögenswerte - in casu kurz vor der\nKonkurseröffnung angeblich «ohne Gewinn» erfolgte,\nallenfalls anfechtbare Veräusserung einer Liegenschaft\n- nachzugehen (Erw. 4 b).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Beantragt wird, die mit dem Ehe- und Erbvertrag zu Eigentum\nder Ehegattin des Konkursiten erklärten Vermögenswerte\nbeziehungsweise die damit zusammenhängenden Haftungs- und\nAnfechtungsansprüche seien in das Konkursinventar aufzunehmen.\nInsoweit die Beschwerdeführerin die Aufnahme der einzelnen\nGegenstände aus der Inventarliste des Ehe- und Erbvertrages als solche\nin das Konkursinventar verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu\nRecht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die Ehegattin\n140\ndes Konkursiten mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 1994 Eigentümerin der darin aufgeführten Sachen geworden ist. Unbestritten ist\nfer-\n\n141\nner, dass die Ehefrau des Konkursiten Gewahrsam an den umstrittenen\nGe- genständen hat. Somit kommt die Aufnahme der einzelnen Sachen\nals Akti- ven in die Konkursmasse nicht in Frage. Soweit es sich beim\numstrittenen Vermögen um Sachwerte handelt, hat daher auch kein\nAussonderungsverfahren stattzufinden.\nDie Rechtsnatur der Anfechtungsansprüche nach Art. 285-288\nSchKG, auf welche sich die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beruft,\nführt zu keinem anderen Resultat. Im Gegensatz zum Arrest, mit welchem\ndie Gläubiger vor dem Eintritt drohenden Schadens geschützt werden wollen, indem Vermögensgegenstände aus dem Verkehr gezogen werden, um\nsie einer kommenden Vollstreckung zuzuführen, verfolgt die\nAnfechtungsklage lediglich den Zweck, einen für die Gläubiger bereits\neingetretenen Schaden wieder gutzumachen. Der Schuldner ist vor\nKonkursausbruch in seiner Ver- fügungsfähigkeit nicht beschränkt; seine\nRechtshandlungen sind an sich gül- tig. Die Anfechtungsklagen gemäss\nArt. 285 ff. SchKG beschränken sich darauf, Vermögensgegenstände, welche durch an sich rechtsgültige Akte\ndes Schuldners ausgeschieden, beziehungsweise vor\nKonkurseröffnung dem\nKonkursbeschlag entzogen wurden, dem allgemeinen Beschlagsrecht\nder Gläubiger wieder zuzuführen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage\nhat keine Ungültigkeit des gesamten angefochtenen Rechtsgeschäfts zur\nFolge, weder eine absolute noch eine relative; sie hat keine dingliche,\nsondern nur obliga- torische Wirkung. Hat ein Dritter vom\nnachmaligen Konkursiten - paulia- nisch anfechtbar -\nVermögensgegenstände erworben, so bleibt er deren Eigentümer\n(Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 5.\nAufl., Bern 1993, § 52 N. 2-4; BGE 115 III 141); die Vermögens- werte\nsind lediglich mit einem Beschlagsrecht belastet. Der Eigentumsübergang vom nachmaligen Konkursiten auf den Erwerber wird durch die\npau- lianische Anfechtung nicht schlechthin vernichtet, er wird\nlediglich den er- folgreichen Anfechtungsklägern gegenüber nicht\nbeachtet, und die\nGegenstände können zugunsten der Anfechtungskläger zwangsweise\nverwertet werden (vgl. zum Ganzen: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und\nKonkurs nach Schweizerischem Recht, Zürich 1993, Band II, § 65 Rz 1, 6\nund 8). Bei dieser Sach- und Rechtslage können die umstrittenen\nVermögenswerte nicht als Sachen oder als Sachgesamtheiten in das\nKonkursinventar\naufgenommen werden, sondern allenfalls als Anfechtungsansprüche im\n142\nSinne von Art. 285 ff. SchKG gegen die Ehefrau des Konkursiten.\n3. Der Konkurs ist Generalexekution. Das gesamte Vermögen\ndes Gemeinschuldners wird liquidiert. Damit solches stattfinden kann,\nmuss vorgängig das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig\nfestgestellt werden. Hierzu dient das Konkursinventar (Art. 221\nSchKG, Art. 25 ff. KOV). Namentlich gehört zur Konkursmasse und ist\nin das Konkursinventar aufzunehmen alles, was nach Massgabe von\nArt. 285-292 SchKG Gegen-\n\n"}