Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufnahme der einzelnen Gegenstände aus der Inventarliste des Ehe- und Erbvertrages als solche in das Konkursinventar verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die Ehegattin 143 des Konkursiten mit Ehe- und Erbvertrag vom 5. März 1994 Eigentümerin der darin aufgeführten Sachen geworden ist. Unbestritten ist fer- 144