Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass X. zusammen mit seiner Ehefrau im Telefonbuch Nr. 18 (mit Gültigkeit ab 25. Oktober 1994), unter dem Ort Grüsch eingetragen ist. Demgegenüber ist in Chur unter X. kein Eintrag zu finden; ein Telefonanschluss ist in der Kantonshauptstadt lediglich unter der Bezeichnung Restaurant Z zu finden, unter Anfügung des Namens von X. Nach aktenkundig gemachten Abklärungen der Betreibungsämter Chur und Grüsch, welche vom Schuldner bestätigt worden sind, lebt X. in ungetrenn- ter Ehe und hat einen Sohn, welcher in Grüsch in die Schule geht. X. kehrt je- den Abend - wegen seiner Familie -