Ein Gewer- betreibender hat also seinen Wohnsitz dort, wo sich sein häusliches Leben ab- spielt, wo er sich gewissermassen um seiner selbst willen aufhält, mag er sich auch oft und lange ausserhalb dieses Ortes zwecks Berufsausübung aufhal- ten. Auf den inneren Willen und die Motive einer Person, einen bestimmten Ort als seinen rechtlichen Wohnsitz zu bezeichnen, kommt es nicht an (BGE 119 II 64,120 III 8). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass X. zusammen mit seiner Ehefrau im Telefonbuch Nr. 18 (mit Gültigkeit ab 25. Oktober 1994), unter dem Ort Grüsch eingetragen ist.