Verteilen sich Beziehungen ei- ner Person auf mehrere Orte, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht etwa der Ort ihrer Berufstätigkeit im Vordergrund, sondern jener Ort, wo sich die Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen und dem Freundes- und Bekanntenkreis liegen (vgl. BGE 86 I16 f.). Ein Gewer- betreibender hat also seinen Wohnsitz dort, wo sich sein häusliches Leben ab- spielt, wo er sich gewissermassen um seiner selbst willen aufhält, mag er sich auch oft und lange ausserhalb dieses Ortes zwecks Berufsausübung aufhal- ten.