Tritt die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort nach aus- sen derart in Erscheinung, dass der Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann, so hat sie an diesem Ort ihren Wohnsitz. Verteilen sich Beziehungen ei- ner Person auf mehrere Orte, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht etwa der Ort ihrer Berufstätigkeit im Vordergrund, sondern jener Ort, wo sich die Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen und dem Freundes- und Bekanntenkreis liegen (vgl. BGE 86 I16 f.).