23 ZGB), wobei nicht auf den inneren Willen des Schuldners ab- zustellen ist, sondern worauf die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen, da der Wohnsitz einer Person nicht nur für diese selbst, sondern vor allem auch im Vollstreckungsrecht für zahlreiche Drittpersonen und Behör- den von Bedeutung ist und sich daher nach Kriterien bestimmen muss, die auch für Dritte erkennbar sind (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, § 11 Rz 3 und Anmerkung 13 und dort zitierte Rechtsprechung). Ob Wohnsitz an einem bestimmten Ort gegeben ist, entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der dafür aussage- kräftigen