140 Massgebend für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Wohn- sitzes sind die Art. 23-26 ZGB, soweit sich nicht aus dem Wortlaut des SchKG selbst notwendige Unterschiede ergeben. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.