Namentlich ist nicht von Be- lang, ob sich die Schuld 139 gegen X persönlich richtet, aus seinem in Chur allen- falls als Einzelfirma geführten Geschäftsbetrieb oder aus irgend einer ande- ren seiner Aktivitäten stammt. Der Betreibungsstand liegt in jedem Falle am Wohnsitz von X (Art. 46 Abs. 1 SchKG).