4bis SchKG). Die GmbH, deren einziges geschäftsführendes Mitglied der Schuldner ist, hat ihren Sitz in Grüsch. Da jedoch nicht die GmbH die Betriebene ist, sondern X, ist der Sitz dieser Gesellschaft für die Bestimmung des Betreibungsstan- des unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist auch die Na- tur der Schuld unbeachtlich (BGE 120 III 6). Namentlich ist nicht von Be- lang, ob sich die Schuld 139 gegen X persönlich richtet, aus seinem in Chur allen- falls als Einzelfirma geführten Geschäftsbetrieb oder aus irgend einer ande- ren seiner Aktivitäten stammt.