Dem trat der Schuldner mit der Einlage einer aktuellen Wohnsitzbeschei- nigung der Stadt Chur entgegen. Bei dieser Sachlage war für den Konkurs- richter nicht auszuschliessen, dass sich der Betreibungsstand gegen X in Chur befinden könnte. Bei dieser Sachlage waren die Zweifel des Kon- kursrichters berechtigt, und es ist auf sein Gesuch im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG demnach einzutreten. 2. Unbestritten blieb, dass der Schuldner als geschäftsführendes Mit- glied einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden vom 12. Juli 1995) und als solches der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 4bis SchKG).