173 Abs. 2 SchKG ist die zwangsläufige Folge der gesetzlichen Kompetenzausscheidung des SchKG zwischen Auf- sichtsbehörden und Gerichten. Es sind die Aufsichtsbehörden, die über die Beachtung des Betreibungsstandes zu wachen haben (Art. 17 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 46 ff. und 159 SchKG). Eine offenkundige örtliche Unzu- ständigkeit im Kreis Schiers konnte vom Kreispräsidenten, als Konkurs- richter dieses Kreises, nicht festgestellt werden, ist doch der Schuldner als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied einer GmbH mit Sitz in diesem Kreis im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.