Über diesen Fall hinaus ist der Konkursrichter nicht befugt, über den Betreibungsstand und damit über die örtliche Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes, welches die Konkursandrohung erlassen hat, zu befinden. Nur die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind legitimiert, die Nichtigkeit einer von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt er- lassenen Konkursandrohung festzustellen (Pra 59 [1970] Nr. 85, S. 293, Ziff. 2). Die gesetzlich vorgeschriebene Überweisung vom Konkursrichter an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG ist die zwangsläufige Folge der gesetzlichen Kompetenzausscheidung des SchKG zwischen Auf- sichtsbehörden und Gerichten.