138 chende Anhaltspunkte, hat der Konkursrichter von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob die Vorschriften über den Betreibungsort eingehalten wor- den sind. Einen selbständigen Entscheid über seine Unzuständigkeit fällt er jedoch nur dann, wenn seine Unzuständigkeit von vorneherein offenkundig ist. Über diesen Fall hinaus ist der Konkursrichter nicht befugt, über den Betreibungsstand und damit über die örtliche Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes, welches die Konkursandrohung erlassen hat, zu befinden.