173 Abs. 2 und 3 SchKG). Die Betreibung auf Konkurs eines nicht der Konkursbetreibung unterliegenen Schuldners oder eines handlungsunfähigen Schuldners sind krasse Fälle gesetzwidriger Be- treibungshandlungen. Sie stellen nichtige Verfügungen dar, die stets und von allen Behörden und Richtern in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen festzustellen sind (vgl. die noch nicht in Kraft stehende Neufassung von Art. 173 Abs. 2 SchKG und Art. 22 Abs. 2 SchKG der Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994). Das 137 Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung Art.