{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766cb8c6c21f8e23df30f0987c8f5f77923f1999aaba7f38cd19771cb0ac72a0bdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766cb8c6c21f8e23df30f0987c8f5f77923f1999aaba7f38cd19771cb0ac72a0bdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_40", "Checksum": "7bc4534f32a55a206e6ba50c7cd8276b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:33", "Checksum": "57d7fdec251a6f52003ad642bdf3dc6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n140\nMassgebend für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen\nWohn- sitzes sind die Art. 23-26 ZGB, soweit sich nicht aus dem Wortlaut\ndes SchKG selbst notwendige Unterschiede ergeben. Der Wohnsitz einer\nPerson befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält (Art. 23 ZGB), wobei nicht auf den inneren Willen des\nSchuldners ab- zustellen ist, sondern worauf die erkennbaren Umstände\nobjektiv schliessen lassen, da der Wohnsitz einer Person nicht nur für diese\nselbst, sondern vor allem auch im Vollstreckungsrecht für zahlreiche\nDrittpersonen und Behör- den von Bedeutung ist und sich daher nach\nKriterien bestimmen muss, die auch für Dritte erkennbar sind\n(Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem\nRecht, Band I, § 11 Rz 3 und Anmerkung 13 und dort zitierte\nRechtsprechung). Ob Wohnsitz an einem bestimmten Ort gegeben ist,\nentscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der dafür aussage- kräftigen\nIndizien, wie Hinterlegung der Schriften, Haushaltung, Übernach- ten, stete\nRückkehr, Aufenthalt der Familie, Freundes- und Bekanntenkreis und so\nfort. Tritt die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort nach aus- sen\nderart in Erscheinung, dass der Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person an einem bestimmten Ort festgestellt werden\nkann, so hat sie an diesem Ort ihren Wohnsitz. Verteilen sich Beziehungen\nei- ner Person auf mehrere Orte, so liegt für die Bestimmung des\nWohnsitzes nicht etwa der Ort ihrer Berufstätigkeit im Vordergrund,\nsondern jener Ort, wo sich die Beziehungen des häuslichen Lebens zu\nnahen Angehörigen und dem Freundes- und Bekanntenkreis liegen (vgl.\nBGE 86 I16 f.). Ein Gewer- betreibender hat also seinen Wohnsitz dort, wo\nsich sein häusliches Leben ab- spielt, wo er sich gewissermassen um seiner\nselbst willen aufhält, mag er sich auch oft und lange ausserhalb dieses\nOrtes zwecks Berufsausübung aufhal- ten. Auf den inneren Willen und die\nMotive einer Person, einen bestimmten Ort als seinen rechtlichen Wohnsitz\nzu bezeichnen, kommt es nicht an (BGE 119 II 64,120 III 8).\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist im vorliegenden Fall\nin\ntatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass X. zusammen mit seiner Ehefrau\nim Telefonbuch Nr. 18 (mit Gültigkeit ab 25. Oktober 1994), unter dem\nOrt Grüsch eingetragen ist. Demgegenüber ist in Chur unter X. kein\nEintrag zu finden; ein Telefonanschluss ist in der Kantonshauptstadt\nlediglich unter der Bezeichnung Restaurant Z zu finden, unter Anfügung\ndes Namens von X. Nach aktenkundig gemachten Abklärungen der\nBetreibungsämter Chur und Grüsch, welche vom Schuldner bestätigt\nworden sind, lebt X. in ungetrenn- ter Ehe und hat einen Sohn, welcher in\nGrüsch in die Schule geht. X. kehrt je- den Abend - wegen seiner Familie -\nnach Grüsch zurück; die ganze Familie lebt also zusammen in Grüsch.\n141\nDarüber hinaus ist X geschäftsführendes Mit- glied mit Einzelunterschrift\neiner GmbH, welche ihren Sitz in Grüsch hat. Bei diesen Verhältnissen\ndrängt sich der Schluss auf, dass sich X nur zwecks\n\n142\nArbeitserwerb und Führung des Restaurants in Chur aufhält und seine\nSchriften auch nur zu diesem Zwecke dort hinterlegt hat. Das kantonale\nGastwirtschaftsgesetz schreibt denn auch vor, dass der Gastwirt in der\nRegel in der Gemeinde, wo er seine Gaststätte führt, «Wohnsitz» zu\nnehmen habe (Art. 5 Abs. 1 lit. d GWG), wobei dieser gastgewerbliche\nWohnsitz, der sich offenbar mit der Hinterlage der Schriften begnügt,\nnicht mit dem zivil- und betreibungsrechtlichen Wohnsitz\nübereinzustimmen braucht. Bei dieser Be- weislage liegt der klassische\nFall des Gewerbetreibenden vor, dessen Bezie- hungen zum Ort seines\nGewerbes rein ökonomischer Natur sind, und wo er darüber hinaus bloss\ngewerbepolizeilicher Vorschriften wegen seine Schrif- ten hinterlegt hat,\nim übrigen aber sein gesamtes soziales Beziehungsnetz und sein Leben\nmit Frau und Kind an einem eindeutig zu identifizierenden anderen Ort\norganisiert hat. X hat seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1\nSchKG daher zweifellos in der Gemeinde Grüsch.\nSchKG 21/95 Entscheid vom 11. Juli 1995\n\n41 - Feststellung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG; Art.\n25ff. KOV).\n- Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG sind,\nsofern sie nicht offensichtlich inexistent sind, im Inventar vorzumerken (Art. 200 SchKG, Art. 27 Abs. 2 KOV)\nund, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch Beschluss auf deren Geltendmachung verzichtet, den\nGläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG anzubieten (Erw. 2, 3).\n- Pflicht der Konkursverwaltung, konkreten Hinweisen\nauf allfällige Vermögenswerte - in casu kurz vor der\nKonkurseröffnung angeblich «ohne Gewinn» erfolgte,\nallenfalls anfechtbare Veräusserung einer Liegenschaft\n- nachzugehen (Erw. 4 b).\n\n"}