{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766cb8c6c21f8e23df30f0987c8f5f77923f1999aaba7f38cd19771cb0ac72a0bdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766cb8c6c21f8e23df30f0987c8f5f77923f1999aaba7f38cd19771cb0ac72a0bdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_40", "Checksum": "7bc4534f32a55a206e6ba50c7cd8276b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:33", "Checksum": "57d7fdec251a6f52003ad642bdf3dc6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nbenen Gläubiger zustande, ist, je nachdem, auf welche Verwertungsform\n(Art. 131 Abs. 1 oder Abs. 2 SchKG) sich alle Gläubiger einigen, der\nübernah- mewilligen Finanz AG eine Bescheinigung mittels des\nobligatorischen For- mulars Nr. 33 (für die Anweisung an Zahlungsstatt\ngemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG) oder des obligatorischen Formulars Nr.\n34 (Bescheinigung der Über- nahme zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs.\n2 SchKG) auszustellen.\nSchKG 48/94 Entscheid vom 9. November 1994\nSchKG 49/94\n\n40 - Konkurseröffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 46 ff., Art.\n159 ff. SchKG).\n- Bei Zweifeln über seine örtliche Zuständigkeit hat der\nKonkursrichter das Verfahren auszusetzen und den Fall\nan die Aufsichtsbehörde zu überweisen ( Art. 173 Abs. 2\nSchKG) (Erw. 1).\n- Der Wohnsitz und Betreibungsort eines Gewerbetreibenden liegt - ungeachtet der aus gewerbepolizeilichen Gründen dort hinterlegten Schriften - nicht am\nOrt seines Gewerbebetriebes, sondern am Wohnort\nseiner Familie als seinem Lebensmittelpunkt, an den er\nregelmässig zurückkehrt (Art. 23 ZGB) (Erw. 2).\n\nErwägungen:\n1. Der Entscheid über die Eröffnung des Konkurses weist das\nSchKG dem Richter zu (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Findet der\nKonkursrich- ter in diesem Verfahren von sich aus, dass der Schuldner\nnicht der Kon- kursbetreibung unterliegt oder dass ein nicht\nhandlungsfähiger Schuldner in gesetzwidriger Weise betrieben ist, so\nsetzt er seine Erkenntnis aus und überweist den Fall der\nAufsichtsbehörde. Der Beschluss der Aufsichts- behörde wird dem\nKonkursgericht mitgeteilt, worauf das gerichtliche (Kon- kurs)\nErkenntnis erfolgt (Art. 173 Abs. 2 und 3 SchKG). Die Betreibung auf\nKonkurs eines nicht der Konkursbetreibung unterliegenen Schuldners\noder eines handlungsunfähigen Schuldners sind krasse Fälle\ngesetzwidriger Be- treibungshandlungen. Sie stellen nichtige\nVerfügungen dar, die stets und von allen Behörden und Richtern in\njedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen festzustellen sind\n(vgl. die noch nicht in Kraft stehende Neufassung von Art. 173 Abs. 2\nSchKG und Art. 22 Abs. 2 SchKG der Änderung des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994). Das\n137\nBundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung Art. 173 Abs. 2\nSchKG auf den Fall der örtlichen Unzuständigkeit ausgedehnt (BGE 51\nIII 158 f., 54 III181, 118 III6, Pra 59 [1970] Nr. 85). Ergeben sich\nentspre-\n\n138\nchende Anhaltspunkte, hat der Konkursrichter von Amtes wegen der\nFrage nachzugehen, ob die Vorschriften über den Betreibungsort\neingehalten wor- den sind. Einen selbständigen Entscheid über seine\nUnzuständigkeit fällt er jedoch nur dann, wenn seine Unzuständigkeit\nvon vorneherein offenkundig ist. Über diesen Fall hinaus ist der\nKonkursrichter nicht befugt, über den Betreibungsstand und damit über\ndie örtliche Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes, welches die\nKonkursandrohung erlassen hat, zu befinden. Nur die Aufsichtsbehörden\nüber Schuldbetreibung und Konkurs sind legitimiert, die Nichtigkeit\neiner von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt er- lassenen\nKonkursandrohung festzustellen (Pra 59 [1970] Nr. 85, S. 293, Ziff. 2).\nDie gesetzlich vorgeschriebene Überweisung vom Konkursrichter an die\nAufsichtsbehörde gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG ist die zwangsläufige\nFolge der gesetzlichen Kompetenzausscheidung des SchKG zwischen\nAuf- sichtsbehörden und Gerichten. Es sind die Aufsichtsbehörden, die\nüber die Beachtung des Betreibungsstandes zu wachen haben (Art. 17\nAbs. 1 in Ver- bindung mit Art. 46 ff. und 159 SchKG). Eine\noffenkundige örtliche Unzu- ständigkeit im Kreis Schiers konnte vom\nKreispräsidenten, als Konkurs- richter dieses Kreises, nicht festgestellt\nwerden, ist doch der Schuldner als einzelzeichnungsberechtigtes\nMitglied einer GmbH mit Sitz in diesem Kreis im Handelsregister des\nKantons Graubünden eingetragen. Darüber hinaus war die in Chur\nangehobene Betreibung im Kreis Schiers zur Fortsetzung gelangt, was\ndafür spricht, dass die Betreibungsämter die Frage des Betreibungsstandes abgeklärt und zugunsten von Grüsch entschieden hatten.\nDem trat der Schuldner mit der Einlage einer aktuellen\nWohnsitzbeschei- nigung der Stadt Chur entgegen. Bei dieser Sachlage\nwar für den Konkurs- richter nicht auszuschliessen, dass sich der\nBetreibungsstand gegen X in Chur befinden könnte. Bei dieser\nSachlage waren die Zweifel des Kon- kursrichters berechtigt, und es ist\nauf sein Gesuch im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG demnach\neinzutreten.\n2. Unbestritten blieb, dass der Schuldner als geschäftsführendes\nMit- glied einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Auszug\naus dem Handelsregister des Kantons Graubünden vom 12. Juli 1995)\nund als solches der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziff.\n4bis SchKG). Die GmbH, deren einziges geschäftsführendes Mitglied\nder Schuldner ist, hat ihren Sitz in Grüsch. Da jedoch nicht die GmbH\ndie Betriebene ist, sondern X, ist der Sitz dieser Gesellschaft für die\nBestimmung des Betreibungsstan- des unbeachtlich. Entgegen der\nAuffassung des Schuldners ist auch die Na- tur der Schuld unbeachtlich\n(BGE 120 III 6). Namentlich ist nicht von Be- lang, ob sich die Schuld\n139\ngegen X persönlich richtet, aus seinem in Chur allen- falls als Einzelfirma\ngeführten Geschäftsbetrieb oder aus irgend einer ande- ren seiner\nAktivitäten stammt. Der Betreibungsstand liegt in jedem Falle am\nWohnsitz von X (Art. 46 Abs. 1 SchKG).\n\n"}