Erwägungen: 2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1. Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB);