Die Vor- sorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz (Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht. ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995