25 fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG- Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz gewährt haben will.