22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 5 des vorinstanzlichen 24 Urteilsdispositivs im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. 5. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die getrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen mitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben, welcher Vorsorgeeinrichtung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden Fall ver-