Damit wird einerseits der durch die fehlen- den Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den obligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn monatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge zukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.