Eine Verpflichtung in der Höhe dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des Berufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das Gericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil von Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten zuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten.