Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu gewährleisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des Berufungsbeklagten gefährden.