22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu. c) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu gewährleisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515).