Davon können die Altersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente betroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim verpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten an der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden. Angesichts der offenen Regelung von Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.