152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die vermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils letztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten Ehegatten. Davon können die Altersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente betroffen sein.