23 lenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG kei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht vorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des Austrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung dem Ehepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in Beachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.