Denn die- ser verfügt, wie die Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen Umständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil der während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des Beklagten zu überweisen. b) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das Freizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995 auf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im April 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der