Im Invaliditätsfall wäre die Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert. Insofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen der Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen der feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der Rentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum.