Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird letztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente zu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich geringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem Erreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert.