Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet werden, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen.