Ein Einkauf, der diesen Mangel beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937). Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet werden, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiedererlangt.